Leistungsbeispiele aus der Praxis
Verdienstausfall - Pflichtversicherung
Eine Arbeitnehmerin mit einem Bruttoeinkommen von monatlich 3.000 € bzw. 1.800 € netto wird für längere Zeit arbeitsunfähig. Ab der siebten Woche erhält sie ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von etwa 1.620 € im Monat. Nach abzug der Sozialabgaben fehlen ihr damit jeden Monat somit 373,27 €. Das zusätzlich bei der Privaten Krankenversicherung abgeschlossene Krankentagegeld von 13 € pro Tag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ersetzt diesen Verdienstausfall.
Verdienstausfall - freiwillige Versicherung
Ein leitender Angestellter mit einem Bruttoeinkommen von monatlich 6.000 € bzw. 3.400 € netto kann als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter ab der siebten Woche mit einem Krankengeld von 2.966,25 € rechnen. Nach abzug der Sozialabgaben fehlen ihm damit jeden Monat 800,82 €. Das bei der Privaten Krankenversicherung zusätzlich abgeschlossene Krankentagegeld von 27 € pro Tag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gleicht diesen Verdienstausfall aus.
Eine Krankenzusatzversicherung - Krankentagegeld kann nur von Personen abgeschlossen werden, die auch ein Arbeitseinkommen haben. Außerdem ist nur eine Absicherung maximal in Höhe des tatsächlichen Einkommmensausfalles möglich.
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, zahlt der Arbeitgeber zunächst für eine bestimmte Zeit (in der Regel sechs Wochen) weiterhin das volle Gehalt.
Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmer von ihrer Krankenversicherung ein Krankengeld. Dieses darf höchstens 70 % des Bruttoeinkommens betragen, zudem aber auch nicht 90 % des Nettoeinkommens übersteigen. Dadurch liegt das Krankengeld durchschnittlich bei etwa 60 % des Bruttoeinkommens. Bei Personen, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.687,50 € mtl.) liegt, ist das ausgezahlte Krankengeld im Verhältnis noch niedriger. Dies ist dadurch bedingt, dass zur Berechnung des Krankengeldes die Beitragsbemessungsgrenze als Bruttoeinkommen festgelegt wird. Von diesem wird ein fiktives Nettoeinkommen berechnet und schließlich die 70 % / 90 % Regel angewandt.
Beispielrechnug für die Versorgungslücke:
* 70 % des Bruttogehaltes, max. 90 % des Nettoeinkommens bzw. max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze
** ggf. abzügl. 1,275 % (statt 1,025 %) bei Kinderlosen.