Schadenbeispiele aus der Praxis
Vergesslichkeit
Hubert K. ist Urkundsbeamter in der Strafabteilung eines Amtsgerichts. Er lud mehrere Zeugen zum Verhandlungstermin einer Strafsache. Einer der Zeugen kontaktierte daraufhin das Gericht per Mail, dass er sich zum Termin berufsbedingt in China befände. Wenn man auf seine Aussage verzichten könne, würde er Hinund Rückflug gerne vermeiden. Der Richter ordnet an, den Zeugen wieder auszuladen. Herr K. vergisst dies aber. Einen Monat später erscheint der Zeuge wie geladen zur Verhandlung. Da seine Aussage nicht benötigt und auf die Abladung verwiesen wird, erhält er weder Erstattung der Reisekosten, noch seines Verdienstausfalls für die beiden freigenommenen Tage. Dem Zeugen entsteht ein Schaden i. H. v. fast 2.500,- Euro.
Medikamente
Eine Krankenschwester eines Kreiskrankenhauses richtet in der Nachtschicht die Tabletten für die Patienten ihrer Station. Sie beachtet bei einer Patientin dabei nicht, dass von einem vorhandenen Medikament für die verschriebene Dosierung nur eine halbe Tablette verabreicht werden darf. Die Patientin leidet auf Grund der zu hohen Tablettendosis an sehr niedrigem Blutdruck, wird ohnmächtig und zieht sich beim Sturz schwere Blutergüsse im Gesicht zu. Als die Ursache ans Licht kommt, fordert die Patientin Schmerzensgeld.
Mit Blaulicht und Sirene
Markus B. ist Beamter im Vollzugsdienst des Zolls. Er und sein Kollege werden als Verstärkung zu einer Baustelle gerufen, auf der Kontrollen wegen Schwarzarbeit durchgeführt werden. Einige Arbeiter seien bereits geflüchtet. Herr B. schaltet Blaulicht und Sirene ein und fährt mit hohem Tempo in Richtung Baustelle. Dabei versäumt er es, an einer roten Ampel auf den fließenden Verkehr zu achten, wodurch es zu einem Verkehrsunfall kommt. Der Dienstwagen wird sehr stark beschädigt. Der Dienstherr fordert vom Beamten B. die Kosten der Reparatur i. H. v. 18.000,- Euro.
Wandertag
Frau F. ist Klassenlehrerin der Klasse 5 a einer Hauptschule. Sie unternimmt mit Ihrer Klasse eine Wanderung durch den heimischen Wald. Als Sie sich auf einer Wanderkarte orientieren will, pflückt einer der Schüler einen roten Pilz mit weißen Punkten und ißt diesen. Der Schüler musste unter schmerzhaften Krämpfen ins Krankenhaus gebracht werden. Die Eltern klagen auf Schmerzensgeld.
Verloren
Ein Strafvollzugsbeamter verliert am Wochenende seinen Schlüsselbund auf einem Schützenfest. Am Bund befanden sich auch seine Dienstschlüssel. Nachdem er den Verlust meldet, wird der betroffene Teil der Schließanlage des Gefängnisses ausgetauscht. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 30.000,- Euro.
Aufgrund der besonderen Haftungssituation sollte jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflichtversicherung haben.
Grundlage der Haftung:
§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“
§ 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“
Auf Angestellte im öffentlichen Dienst, beamtenähnlich Bedienstete, Soldaten, etc. werden diese Regelungen entsprechend angewendet.
Grundsätzlich sind alle Sach- und Personenschäden versichert, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten fahrlässig zufügt.
Die Diensthaftpflicht prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen und Versicherungssummen.
Jede zu versichernde Person benötigt eine eigene Diensthaftpflichtdeckung entsprechend der jeweiligen Tätigkeit.
Mögliche Deckungserweiterungen:
- Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging
- Verlust von Dienstschlüsseln
- Abhandenkommen von Ausrüstungsgegenständen
- Dienstfahrzeug-Regress
- Geräte-Regress
- Vorsatz
- Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
- Geldstrafen und Bußgelden
Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend und kann je nach gewähltem Tarifwerk abweichen.
Eine Deckung für dienstliche Haftpflichtrisiken kann je nach Anbieter und benötigtem Umfang über eine separate Diensthaftpflichtversicherung oder als ergänzende Deckung einer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Vermögensschadenhaftpflicht
Vor allem dann, wenn das Tätigkeitsfeld größere Versicherungssummen nötig macht (z. B. Grundbuchamt, Nachlassgericht, Verwaltung,…) können echte Vermögensschäden evtl. nicht mehr an die reguläre Diensthaftpflicht angedockt werden. Der nötige Schutz ist dann über eine separate Vermögensschadenhaftpflichtversicherung darstellbar, die einige Anbieter auch speziell für Angehörige des öffentlichen Dienstes konzipiert haben.
Spezial-Strafrechtsschutz (im Rahmen der Privatrechtsschutzversicherung)
Beschäftigte im öffentlichen Dienst tragen häufig besondere Verantwortung. Sie laufen somit entsprechend leichter Gefahr, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Beispielhaft sei der Polizist genannt, den ein Gefangener nach der Festnahme wegen Körperverletzung anzeigt. Aber auch Bestechlichkeit oder Misshandlung Schutzbefohlener können schnell zum Vorwurf werden – die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, wenn ein öffentliches Interesse zu vermuten ist. Gerade fürBeamte, die bei Straffälligkeit mitunter ihre Befähigung zur Beamteneigenschaft verlieren, ist es hilfreich, wenn man über eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen fähigen Verteidiger erstattet bekommen kann. Der Spezial-Strafrechtsschutz kommt für Vorsatzdelikte auf; einige Anbieter decken hier auch den beruflichen Bereich.
Dienstunfähigkeitsversicherung
Einige wenige Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen Ihrer Tarife zur Berufsunfähigkeitsversicherung die sog. Dienstunfähigkeitsklausel. Einfach ausgedrückt schließt sich der Versicherer der Entscheidung des Dienstherren an, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt bzw. entlassen wird. Einzelne der wenigen Anbieter decken auch eine spezielle Dienstunfähigkeit ab, wie Sie Vollzugsbeamten bei Polizei und Zoll, Feuerwehrleuten u. a. zustoßen kann. Die Versorgung der Beamten im Falle der Dienstunfähigkeit ist vor allem in den ersten Dienstjahren sehr schlecht. Beamte auf Widerruf oder Probe erhalten meist noch gar keine Versorgung. Um auch bei Krankheit den gewohnten Lebensstandart halten zu können, sollten Beamte sich mit dieser wichtigen Sparte befassen.
„Riesterrente“
Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst fallen unter den Teil der Bevölkerung, der im Rahmen der „Riesterrente“ förderfähig ist. Auch wenn die Versorgungssituation im öffentlichen Dienst etwas besser ausfällt als in der freien Wirtschaft, klafft zwischen Ruhegehalt bzw. Rente mit Zusatzversorgung und gewohntem Nettobezug eine Lücke auf. So kann der Ruhestand schnell von finanziellen Einschränkungen überschattet werden. Die jährliche Förderung von Riesterverträgen beträgt 154 €. Für jedes Kind kann ein Elternteil noch 185 € bzw. 300 € erhalten. Beiträge zu dieser Form der Altersvorsorge können über einen separaten Freibetrag steuerlich geltend gemacht werden. Die staatliche Unterstützung beim Alterssparen ist hier also enorm.