Schadenbeispiele aus der Praxis
Aus Unachtsamkeit
In einer Beratungsfirma wird einem wartenden Kunden ein Kännchen Kaffee serviert. Aus Unachtsamkeit stolper die Mitarbeiterin und lässt den Kaffee in den Schoß des Wartenden fallen. Dieser erleidet durch den sehr heißen Kaffee mittelschwere Verbrühungen. Hemd, Krawatte und Hose sind zudem verschmutzt. Die Krankenversicherung des Kunden nimmt die Firma wegen der entstandenen Heilbehandlungskosten in Regress. Der Kunde fordert ein Schmerzensgeld und die Erstattung der Reinigungskosten.
Beim Entladen
Der Fischhandel „Happy Marlin“ erhält seine wöchentliche Lieferung an Fischen und Krustentieren. Der Auszubildende, dem das Entladen des Transporters aufgetragen wurde, stapelt die Kühlboxen zunächst neben dem Fahrzeug. Der Kistenstapel stellt sich als wenig stabil heraus als die oberste Kiste kippt und auf einen geparkten PKW fällt. Die Windschutzscheibe trägt einen Sprung davon, Kotflügel und Motorhaube eine Delle.
Aus Vergesslichkeit
Der letzte Mitarbeiter im Büro macht beim Gehen zwar das Licht aus und verschließt die Tür – vergisst aber die Kaffeemaschine auszuschalten. Der winzige Rest Kaffee in der Kanne ist schnell verdunstet, die Wärme breitet sich aus, Plastik schmort und schließlich kommt es zum Brand. Das Feuer findet seinen Weg von der Küche auch noch in einen der Büroräume, bevor die Feuerwehr die Lage in den Griff bekommt. Die gemieteten Räume und die Fassade des Hauses leiden durch den Brand schwer. Durch das Löschwasser wird der Mieter im Stockwerk darunter geschädigt, durch den Rauch Mieter in höheren Stockwerken. Alle fordern bei der Firma Erstattung ihres jeweiligen Schadens.
Obacht, Verkehrssicherungspflicht!
Frau Meier, eine ältere Dame, besuchte am frühen Morgen ein Schuhgeschäft. Die Reinigungskraft des Ladens war trotz des zu erwartenden Kundenansturms gerade erst fertig geworden, sodass Frau Meier auf dem spiegelglatten, frisch gewischten Marmorboden ausrutschte und sich den Oberschenkelhalsknochen brach. Die Kosten für den wochenlangen Krankenhausaufenthalt und die Folgebehandlungen - aufgrund einer dauerhaften Schädigung - trug die Versicherung.
Kurze Besorgungstour
Die Belegschaft eines Comic- und „Nerdstuff“-Shops wechselt sich bei der täglichen Morgentour ab. Die Tour beinhaltet die Fahrt zur Post, Frühstück für alle holen und ggf. Behördengänge oder Materialeinkauf. Wenn kein Schnee liegt, wird dazu das Firmenrad verwendet. Bei einer Tour ist die Mitarbeiterin ein wenig flott unterwegs und übersieht ein heranfahrendes Fahrzeug. Dieses muss ausweichen und rammt dabei eine Ampel. Ampel und Fahrzeug werden schwer beschädigt, Stadt und PKW-Fahrer fordern Schadensersatz.
Diese Versicherung ist für alle Handels- und Bürobetriebe ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes entstehen kann.
Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen.
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer, etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.).
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden.
Deren Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.
Für spezielle Berufsgruppen kann eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflicht-Police nötig sein, die auch unabhängig von einem vorherigen Sach- oder Personenschaden leistet. Wer selbst Waren importiert, kann ggf. auch als Quasi-Hersteller für die Eigenschaften dieser Produkte haftbar gemacht werden (Produkthaftung) und sollte die Betriebshaftpflicht entsprechend erweitern.
Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse. Nicht versichert sind z.B.:
- Schäden, die man selbst erleidet
- Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt
- Schäden, die nicht dem betriebsspezifischen Risiko unterliegen, wie z.B. Schäden an Kommissionsware oder Schäden,
die nicht dem versicherten Risiko zuzuordnen sind - reine Vermögensschäden
Die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gilt für Betriebsstätten in Deutschland. Sofern von dieser Betriebsstätte Schäden im Ausland ausgehen, besteht hierfür auch innerhalb Europas Versicherungsschutz. Dieser kann auf Antrag auch auf Schäden außerhalb Europas oder für Betriebsstätten außerhalb Deutschlands ausgedehnt werden. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Ausland für in Deutschland hergestellte Produkte, wenn diese ins Ausland gelangt sind, ohne dass sie dorthin geliefert haben oder haben liefern lassen (indirekte Exporte). Für Produkte, die durch ihre Lieferung oder ihr „Liefernlassen“ ins Ausland gelangen (direkte Exporte), kann der Versicherungsschutz auf Antrag erweitert werden. Auch für Betriebe, die für die Kfz-Industrie produzieren, gibt es spezielle Regelungen.
Die Höhe der Deckungssumme richtet sich nach dem speziellen Risiko des Versicherungsnehmers.
- Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche
- Kosten zur Abwehr unberechtigter Ansprüche
In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese kann für die unterschiedlichen Bereiche individuell ausfallen.
Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellem Bedarf anpassen lassen.
Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Vorstände haften bei Beratungs- und Entscheidungsfehlern persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Für diesen Fall, dass sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) im Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit ersatzpflichtig gemacht werden, kann mit einer D&O-Versicherung (Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) vorgesorgt
werden.
Da der Gesetzgeber seit dem 01.07.2010 für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften einen persönlichen Pflicht- Selbstbehalt von 10%, max. 1,5-fache des Jahresbruttobezuges vorsieht, ist eine zusätzliche D&O-Selbstbehaltversicherung zu empfehlen.
Weiterhin können Unternehmen ihren Versicherungsschutz mit einer separaten AGG-Versicherung erweitern. Es besteht Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Diskriminierung, die sich aus Arbeitsverhältnissen und/oder dem alltäglichen Geschäft ergeben.